Kaufrechtsreform zum 01.01.2022

Zum 01. Januar 2022 erfährt das Kaufrecht eine Reform.

Die wohl für den Verbraucher wichtigste Neuerung ist die Erweiterung der Beweislastumkehr. Bisher wurde gemäß § 477 BGB bis zu 6 Monate nach Übergabe vermutet, dass der gezeigte Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Ab 01. Januar 2022 wird dies nun innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe vermutet. Für den Käufer und Verbraucher bedeutet dies eine „Sicherheit“ von 12 Monaten, wohingegen Verkäufer und Hersteller hiervon wenig begeistert sind. Im Ergebnis ist diese Regelung dennoch zu begrüßen. Denn zuvor hatten Verbraucher von den verbleibenden 18 Monaten Gewährleistung recht wenig, befanden sie sich doch nach Ablauf der 6 Monate oftmals in Beweisnot.

Weiter reformiert wird zum 01. Januar der Sachmangelbegriff. Fortan können auch Sachen, die der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, mangelhaft sein, sofern sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen.

Im Übrigen betrifft die Reform zahlreiche neue Regelungen zum Kauf digitaler Inhalte, was für die meisten eher eine untergeordnete Rolle spielt.

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